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Seit dem 1. Juli 2025 vereinfacht der Gemeinsame Jahresbetrag die Pflegeversicherung in Deutschland. Diese Neuerung des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) fasst die bisher getrennten Budgets für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem flexiblen Gesamtbetrag von 3.539 Euro zusammen. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 und ihre Angehörigen profitieren von mehr Flexibilität und weniger Verwaltungsaufwand bei der Inanspruchnahme dieser wichtigen Entlastungsleistungen.
Der Gemeinsame Jahresbetrag ist eine wichtige Vereinfachung in der deutschen Pflegeversicherung. Durch das neue § 42a SGB XI werden seit dem 1. Juli 2025 die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einem einheitlichen Budget zusammengeführt.
Bisher galt: Zwei getrennte Budgets mit 1.685 Euro für Verhinderungspflege und 1.854 Euro für Kurzzeitpflege. Eine Übertragung war nur teilweise und unter komplizierten Bedingungen möglich – so konnten maximal 50 % des Kurzzeitpflege-Budgets (927 Euro) für Verhinderungspflege genutzt werden, umgekehrt sogar 100 % der Verhinderungspflege für Kurzzeitpflege.
Seit Juli 2025 gilt:
Früher mussten Pflegebedürftige genau rechnen, wie sie ihre beiden getrennten Budgets optimal nutzen. Heute steht ein einheitliches Budget von 3.539 Euro zur Verfügung, das frei zwischen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege aufgeteilt werden kann.
Die Verhinderungspflege war bisher auf 6 Wochen pro Jahr begrenzt, während Kurzzeitpflege bereits 8 Wochen erlaubte. Seit Juli 2025 können beide Pflegeformen jeweils bis zu 8 Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr genutzt werden.
Eine wichtige Hürde ist gefallen: Die 6-monatige Vorpflegezeit für Verhinderungspflege entfällt komplett. Früher konnten pflegende Angehörige erst nach einem halben Jahr Pflege eine Ersatzpflege beantragen – heute ist das sofort möglich.
Verhinderungspflege (auch Ersatzpflege genannt) kommt zum Einsatz, wenn die hauptpflegende Person zeitweise nicht pflegen kann. Das kann stundenweise sein – etwa für einen Arzttermin – oder über mehrere Wochen, beispielsweise bei Urlaub oder eigener Krankheit. Die Pflege erfolgt meist zu Hause durch Angehörige, Bekannte oder professionelle Pflegedienste.
Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung. Sie wird typischerweise nach Krankenhausaufenthalten, bei plötzlicher Verschlechterung des Pflegezustands oder als Überbrückung bis zur Verfügbarkeit eines Dauerpflegeplatzes genutzt.
Kurzzeitpflege | Verhinderungspflege | |
---|---|---|
Ort | Stationär in Pflegeeinrichtung (für sonst häuslich gepflegte Personen) | In der Regel häuslich |
Zweck | Überbrückung bei besonderen Situationen | Vertretung der Pflegeperson |
Pflegende | Professionelle Pflegefachkräfte | Angehörige, Bekannte, Pflegedienst |
Jährlicher Betrag | Aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag (3.539 €) | Aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag (3.539 €) |
Jährlicher Betrag vor 2025 | 1.854 € | 1.685 € |
Dauer | Bis zu 8 Wochen pro Jahr | Bis zu 8 Wochen pro Jahr |
Dauer vor 2025 | Bis zu 8 Wochen pro Jahr | Bis zu 6 Wochen pro Jahr |
Auch ohne Pflegegrad? | Ja, wenn plötzliche Pflegebedürftigkeit durch Krankheit o. Unfall | Nein |
Voraussetzungen | Sofort möglich | Sofort möglich (seit Juli 2025) |
Voraussetzungen vor 2025 | Sofort möglich | Nur nach 6 Monaten Vorpflegezeit |
Pflegegeld währenddessen | 50 % des Pflegegelds | 50 % des Pflegegelds bei ganztägiger Verhinderung |
Da der Gemeinsame Jahresbetrag erst zur Jahresmitte 2025 eingeführt wurde, werden bereits zwischen Januar und Juni 2025 genutzte Beträge für Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege vom neuen Budget abgezogen. Diese Übergangsregelung gilt nur für das Jahr 2025.
Wenn nahe Angehörige die Verhinderungspflege übernehmen, gelten reduzierte Höchstbeträge. Diese Regelung besteht bereits seit Einführung der Pflegeversicherung und soll verhindern, dass Familienmitglieder unangemessen hohe Beträge für die Pflege ihrer Angehörigen erhalten.
Warum gibt es weniger Geld bei Angehörigenpflege? Der Gesetzgeber geht davon aus, dass nahe Angehörige (Verwandte bis zum 2. Grad oder bis zum 2. Grad Verschwägerte) die Pflege teilweise aus familiärer Verbundenheit und nicht ausschließlich erwerbsmäßig übernehmen. Daher ist der Erstattungsbetrag auf das 1,5-fache des jeweiligen Pflegegelds begrenzt.
Maximale Verhinderungspflege-Beträge bei Angehörigen:
Wichtig: Diese Begrenzung gilt nur, wenn Verwandte oder Verschwägerte bis zum 2. Grad die Verhinderungspflege übernehmen. Bei professionellen Pflegediensten oder entfernteren Bekannten kann das volle Budget genutzt werden.
Keine Voranmeldung erforderlich – du kannst sofort mit der Verhinderungspflege beginnen. Sammle alle Belege und Quittungen sorgfältig und beantrage die Erstattung nachträglich bei deiner Pflegekasse. Viele Pflegekassen stellen spezielle Antragsformulare zur Verfügung, die den Prozess erleichtern.
Rechtzeitige Planung ist wichtig, besonders in Ferienzeiten sind Plätze schnell belegt. Wähle eine zugelassene Pflegeeinrichtung aus und stelle den Antrag bei der Pflegekasse. Bei direktem Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt hilft der Sozialdienst der Klinik bei der Organisation.
Zusätzlich zum Gemeinsamen Jahresbetrag steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 ein monatlicher Entlastungsbetrag von 131 Euro zur Verfügung (125 Euro vor 2025). Dieser kann verwendet werden für:
Wichtig: Der Entlastungsbetrag ist zusätzlich zum Gemeinsamen Jahresbetrag nutzbar und wird nicht davon abgezogen.
Der Anspruch auf den Gemeinsamen Jahresbetrag besteht für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2, die zu Hause gepflegt werden. Die Höhe des Budgets ist dabei unabhängig vom konkreten Pflegegrad – sowohl eine Person mit Pflegegrad 2 als auch eine mit Pflegegrad 5 haben Anspruch auf die vollen 3.539 Euro. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können nur den monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro nutzen, da sie keinen Anspruch auf Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege haben.
Nein, eine gleichzeitige Nutzung von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ist nicht möglich, da es sich um unterschiedliche Pflegeformen handelt. Verhinderungspflege findet in der häuslichen Umgebung statt, während Kurzzeitpflege eine stationäre Betreuung ist. Du kannst jedoch flexibel zwischen beiden Leistungen wechseln und das Budget von 3.539 Euro frei aufteilen. Zum Beispiel könntest du im Frühjahr Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt nutzen und im Sommer Verhinderungspflege für deinen Urlaub in Anspruch nehmen.
Wenn die 3.539 Euro nicht ausreichen, müssen zusätzliche Kosten privat getragen werden. In der Kurzzeitpflege werden ohnehin nur die pflegebedingten Kosten übernommen – Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind immer selbst zu tragen. Hier kann jedoch der monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro zur Kostenreduzierung eingesetzt werden. Bei der Verhinderungspflege können gegebenenfalls auch andere Angehörige einspringen, um die Kosten zu reduzieren, oder die Betreuungszeiten entsprechend angepasst werden.
Die Pflegekassen sind seit Juli 2025 verpflichtet, Pflegebedürftige regelmäßig über den Stand ihrer genutzten Leistungen zu informieren, ohne dass diese Informationen extra angefordert werden müssen. Diese Transparenzregelung ist Teil des PUEG und soll den Überblick über verfügbare Mittel erleichtern. Zusätzlich kannst du jederzeit bei deiner Pflegekasse nachfragen oder diese Informationen schriftlich anfordern. Viele Pflegekassen bieten auch Online-Portale an, über die der aktuelle Leistungsstand abgerufen werden kann.
Der Gemeinsame Jahresbetrag bringt wichtige Verbesserungen in die Pflegeversicherung. Die zentralen Vorteile:
✓ Flexible Nutzung der 3.539 Euro nach individuellem Bedarf
✓ Weniger Verwaltungsaufwand durch einheitliche Regelungen
✓ Sofortige Verfügbarkeit ohne Wartezeiten
✓ Bessere Übersicht durch regelmäßige Information der Pflegekassen
✓ Vereinfachte Planung der Pflegeorganisation
Diese Neuregelung erleichtert sowohl Pflegebedürftigen als auch ihren Angehörigen die Nutzung wichtiger Entlastungsleistungen und macht die Pflegeversicherung bürgerfreundlicher.
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