Neues zur Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug in Zuzahlungsrechnungen nicht gestattet
Bis vor kurzem führten Hilfs-mittelanbieter, aber auch andere Leistungserbringer des Gesundheitswesens, in Abrechnungen an die Versicherten regelmäßig die Umsatzsteuer mit auf. Diese ist meist unterteilt in Eigenanteil, wirtschaftliche Aufzahlung und gesetzliche Zuzahlung. Das Bundesfinanzministerium sieht hierin jedoch einen Verstoß gegen die rechtlichen Regelungen, da aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht die Leistung nicht gegenüber dem Versicherten erbracht werde. Tatsächlich erfolge die Lieferung umsatzsteuerrechtlich an die Krankenkassen. Das gleiche gilt, wenn sich die Versicherten für ein höherwertigeres Hilfsmittel entscheiden. Haben Sie in diesem Fall Zuzahlungen zu leisten, müssen diese als Entgelt von dritter Seite betrachtet werden.
Bei Abrechnungen an den Versicherten gibt es nun zwei Möglichkeiten, diese rechtskonform zu gestalten. Einerseits kann die Krankenkasse als Leistungsempfänger bezeichnet werden, zum Beispiel durch Hinzufügen des Satzes "Leistungsempfänger ist die Krankenkasse. Diese Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug." auf der Rechnung. Andererseits besteht die Möglichkeit, auf den gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer zu verzichten.
Was bedeutet in diesem Zusammenhang die Berechtigung zum Vorsteuerabzug? Dies heißt: Ein Unternehmer verbucht umsatzsteuerpflichtige Einnahmen; die Steuern müssten an das Finanzamt abgeführt werden. Gleichzeitig leistet er umsatzsteuerpflichtige Zahlungen. Rechnet er die eingenommene und abzuführende Umsatzsteuer gegeneinander auf, wird diese zum "durchlaufenden Posten". Die Umsatzsteuer hat also alleine der Endverbraucher zu tragen.
Die Konsequenz ist folgende:
Wird
- bei Rechnungen, die nach dem 30. Juni 2008 an Versicherte ausgestellt wurden
- in denen die Krankenkasse nicht als Leistungsempfänger bezeichnet wird
- die Umsatzsteuer dennoch gesondert ausgewiesen
kann der Leistungserbringer für die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer in Anspruch genommen werden.
Aus diesem Grund haben wir den Satz "Leistungsempfänger ist die Krankenkasse. Diese Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug." automatisch in Zuzahlungsrechnungen mit eingebaut. Sie sind also in jedem Fall auf der sicheren Seite.


Tatsächlich erfolge die Lieferung umsatzsteuerrechtlich an die Krankenkassen. Das gleiche gilt, wenn sich die Versicherten für ein höherwertigeres Hilfsmittel entscheiden. Haben Sie in diesem Fall Zuzahlungen zu leisten, müssen diese als Entgelt von dritter Seite betrachtet werden.







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