Krankentransport
Urteil zur Umsatzsteuer für Krankenfahrten
Wichtig: Für Taxen gilt der verminderte Umsatzsteuersatz innerhalb der Gemeinde oder wenn die Fahrt nicht mehr als 50 km beträgt. Wenn man z.B. einen Patienten zur Behandlung fährt und die Strecke 40 km beträgt, gilt der verminderte Umsatzsteuersatz.
Bei Abholung des selben Patienten vertrat das Finanzamt in der Vergangenheit die Ansicht, dass diese Fahrt als ein Auftrag zu behandeln sei, also beträgt die Gesamtstrecke 80 km und ist mit dem normalen Umsatzsteuersatz von 19% zu veranlagen. Im letzten Jahr hat das BFH mit dem Urteil vom 31.05.07 V R 18/05 zugunsten der Taxiunternehmer entschieden. Wenn das Taxi den Fahrtauftrag unterbricht, und nicht auf den Fahrgast wartet, liegen zwei getrennte Beförderungsaufträge vor, die dann jeweils mit dem verminderten Umsatzsteuerstatz veranlagt werden.Dabei spielt es auch keine Rolle ob die Rückfahrt im Voraus vereinbart wurde. Wichtig: Voraussetzung ist, das nicht auf den Fahrgast gewartet wird.










Wir sind für Sie da
Wir werden oft gefragt, ob neben den 0,5 Prozent zur Abrechnung mit den Krankenkassen weitere Kosten entstehen. Nein. Abrechnen über das DMRZ kostet lediglich 0,5 Prozent des Brutto-Rechnungsbetrages zzgl. MwSt.
Bei Belegen, die von den Krankenkassen nicht akzeptiert und zur Korrektur zurück gesandt werden, helfen Ihnen die Experten des DMRZ bei der Fehlerkorrektur.
Sie haben sich bereits für die günstige Abrechnung über das DMRZ entschieden. Empfehlen Sie uns doch an Kollegen und Freunde. Sie und der Neukunde profitieren von je einer 10 Euro-Gutschrift auf Ihren DMRZ-Kundenkonten.