Neue Funktionen im DMRZ
Schnellerfassung für Häusliche Krankenpflege
Über die Plattform des Deutsche Medizinrechenzentrums lassen sich auch Leistungen der ambulanten Pflegedienste abrechnen. Über das DMRZ können sowohl der Teilbereich der Häuslichen Krankenpflege nach §302 SGBV als auch Pflegeleistungen im Rahmen des §105 SGB XI abgerechnet werden. Zurzeit ist die Abrechnung nach §105 SGB XI für NRW, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen möglich. Weitere Bundesländer folgen in Kürze.
Stationäre Pflegeheime (wie z.B. Seniorenheime) und ambulante Pflegedienste können dann ihre gesamten Leistungen über das Internet mit den Krankenkassen abrechnen. Die Entwickler des DMRZ haben für die schnelle Eingabe aller Positionen bei der Abrechnung der Häuslichen Krankenpflege jetzt eine Schnelleingabemaske freigegeben, die es Ihnen ermöglicht, diese Leistungen in kürzester Zeit in das System einzugeben. Damit ist die Plattform des Deutschen Medizinrechenzentrums schon heute für ambulante Pflegedienste eine bessere und günstigere Alternative zur Abrechnungssoftware und überteuerten Abrechnungszentren.
Noch nicht Kunde? Dann sollten Sie sich kostenlos anmelden.











Wir sind für Sie da
Wir werden oft gefragt, ob neben den 0,5 Prozent zur Abrechnung mit den Krankenkassen weitere Kosten entstehen. Nein. Abrechnen über das DMRZ kostet lediglich 0,5 Prozent des Brutto-Rechnungsbetrages zzgl. MwSt.
Bei Belegen, die von den Krankenkassen nicht akzeptiert und zur Korrektur zurück gesandt werden, helfen Ihnen die Experten des DMRZ bei der Fehlerkorrektur.
Sie haben sich bereits für die günstige Abrechnung über das DMRZ entschieden. Empfehlen Sie uns doch an Kollegen und Freunde. Sie und der Neukunde profitieren von je einer 10 Euro-Gutschrift auf Ihren DMRZ-Kundenkonten.