In Kürze kann nach § 105 SGB XI abgerechnet werden
Der gesetzlich vorgeschriebene Datenträgeraustausch nach § 105 SGB XI wird schrittweise in allen Bundesländern eingeführt.
Das heißt für alle Leistungserbringer im Bereich der Pflege: Die Abrechnungsdaten müssen in einer maschinell verwertbaren Form an die Abrechnungsstelle übertragen werden, um zusätzliche Kosten oder Rechnungskürzungen zu vermeiden.
Dafür haben wir die Lösung: In Kürze können Leistungserbringer im Bereich der Pflege Ihre Verordnungen nach § 105 SGB XI über unsere Plattform abrechnen. Gewohnt zuverlässig und einfach für nur 0,5 % der Bruttorechnungssumme.
Rechenbeispiel
Pro 1000 Euro Abrechnungssumme ...
... droht Ihnen bei Papierabrechnung eine Rechnungskürzung von 50 Euro.
... zahlen Sie bei Abrechnungszentren
25 bis 80 Euro.
... zahlen Sie bei uns lediglich 5 Euro.










Wir sind für Sie da
Bei Belegen, die von den Krankenkassen nicht akzeptiert und zur Korrektur zurück gesandt werden, helfen Ihnen die Experten des DMRZ bei der Fehlerkorrektur.
Sie haben sich bereits für die günstige Abrechnung über das DMRZ entschieden. Empfehlen Sie uns doch an Kollegen und Freunde. Sie und der Neukunde profitieren von je einer 10 Euro-Gutschrift auf Ihren DMRZ-Kundenkonten.