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Im Bundesland Bayern sind mit der Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern physiotherapeutische Leistungen immer dann steuerbefreit, wenn sie aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer genehmigten Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht werden bzw. die jeweilige Leistung eine Heilbehandlung darstellt.
„Behandlungen im Anschluss/Nachgang einer ärztlichen Diagnose, für die die Patienten die Kosten selbst tragen, sind grundsätzlich nicht als steuerfreie Heilbehandlung anzusehen.“ (Finanzamt Bayern)
Ohne ärztliche Verordnung der Anschlussbehandlungen handelt es sich um steuerpflichtige Präventionsmaßnahmen. Auch typische Wellness-/Kosmetik-Anwendungen sind umsatzsteuerpflichtig.
„Aufgrund in der Vergangenheit teilweise abweichender Rechtsauffassung kann es allerdings für vor dem 1.1.2012 ausgeführte Umsätze unbeanstandet bleiben, wenn ein Physiotherapeut / staatlich geprüfter Masseur die Behandlungen, die er im Anschluss an (ebenfalls von ihm vorgenommene) ärztlich verordnete Behandlungen durchgeführt hat, bisher steuerfrei behandelt hat.“ (Finanzamt Bayern)
Steuerinformationen Finanzamt Bayern
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