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Neufassung der Heilmittelrichtlinie AOK Bayern

Zum 01.07.2011 trat eine Neufassung der Heilmittelrichtlinie der AOK Bayern in Kraft

Am 01.07.2011 tritt eine Neufassung der Heilmittelrichtlinie nach § 8 Absatz 4 und 5 der Heilmittelrichtlinie in Kraft. Demnach können für Versicherte mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen mit langfristigem Behandlungsbedarf langfristige Genehmigungen für verordnungsfähige Leistungen erteilt werden.

Da die AOK Bayern auch weiterhin auf das Genehmigungsverfahren nach § 8 Absatz 4 der Heilmittelrichtlinie verzichtet hat, gilt dieser Genehmigungsverzicht derzeit analog für alle in § 8 Absatz 5 genannten Fälle.  

Für die Ausstellung und Abrechnung von Verordnungen außerhalb des Regelfalles ergeben sich somit derzeit keine Änderungen.

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