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08.09.2008: Leistungserbringer aus dem Taxenbereich können durch eine nachträgliche Rechnungskorrektur zu viel entrichtete Umsatzsteuer zurückfordern.
Fahrten mit einem Taxi im Bereich von bis zu 50 km gelten als Teil des öffentlichen Nahverkehrs mit der Folge, dass der Unternehmer bei der Abrechnung für solche Krankenfahrten an das Finanzamt nur den gekürzten Umsatzsteuersatz (Mehrwertsteuer) abzuführen hat. Die Finanzbehörden haben die Auffassung vertreten, dass z. B. bei der Abrechnung von Krankentransportleistungen wie Dialysefahrten und Bestrahlungsfahrten das Hinbringen und spätere Wiederabholen steuerrechtlich als einheitliche Beförderungsleistung anzusehen sei.
Dadurch hat ein Unternehmen oftmals mit der Gesamtstrecke die 50-km-Grenze überschritten und kann nicht mehr den für Taxen begünstigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG (7 %) zugrunde legen, sondern hatte den vollen Umsatzsteuersatz von 19 % abzuführen.
Der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 31.05.2007 – V R 18/05) hat die Rechtsfrage abschließend entschieden. Danach ist das Hinbringen und spätere Abholen des Versicherten als getrennte Beförderungsleistung zu sehen, so dass vielfach nur der geringe Umsatzsteuersatz anzuwenden ist. Nachdem die damalige Rechtsauffassung der Finanzbehörden unter den Unternehmern publik war, wurde überwiegend der volle Umsatzsteuersatz an die Finanzverwaltung abgeführt. In Kenntnis der BFH-Entscheidung besteht nun die Möglichkeit, dass zahlreiche Unternehmen zuviel entrichtete Umsatzsteuer aus den Vorjahren zurück bekommen können. Die Differenz können Unternehmer unter Umständen durch eine nachträgliche Rechnungskorrektur bei den Finanzbehörden einfordern.
Zum Jahresende wirken gewöhnlich Verjährungsfristen. Das Steuerrecht unterscheidet zwischen der Zahlungsverjährung und der Festsetzungsverjährung. Die Festsetzungsfrist für die Umsatzsteuer beträgt 4 Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AO) nach Erlangung der Rechtskraft des Bescheides. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Ansprüche aus dem Jahr 2003 müssten bis Ende dieses Jahres geltend gemacht werden. Es können aber in Einzelfällen auch noch ältere Ansprüche realisiert werden, wenn das Unternehmen rechtszeitig Einspruch erhoben hat und über diesen Einspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist oder wenn seitens des Finanzamtes der Steuerbescheid offen gehalten worden ist.
Quelle: AOK
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